Satzung

 

I. Name und Sitz, Zweck und Aufgabe

§ 1

Der Verein führt den Namen „Freunde der St. Ursula-Kapelle, Hohenfurch“. Er hat seinen Sitz in Hohenfurch und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Aufgabe ist

– die Sammlung von Mitteln für die Restaurierung, Ausgestaltung und den weiteren Erhalt der gotischen Kapelle „St. Ursula“,

– die Weckung des Öffentlichkeitsinteresses für das historisch bedeutsame Baudenkmal.

Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die Restaurierung, Ausgestaltung und den weiteren Erhalt der gotischen Kapelle „St. Ursula“ verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen deswegen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Förderern.

1.Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie sich bereit erklärt, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand zu genehmigen ist, erworben. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt zum Jahresende, durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

2. Förderer sind alle, die sich bereit erklären, durch Spenden den Vereinszweck zu unterstützen.

3. Mitglieder und Förderer haben das Recht auf Information über Planung und Stand der Restaurierungs- und Neugestaltungsarbeiten und über weitergehende Erhaltungsmaßnahmen sowie über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden.

 

III. Vereinsorgan

§ 4

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann beratende Fachausschüsse für begrenzte Zeit berufen. Der Vorstand, stellvertretende Vorstand, Schriftführer und Schatzmeister sind schriftlich zu wählen.

 

§ 5

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich und gegenüber der Gemeinde Hohenfurch als Eigentümer und allein mit der Restaurierung und dem Erhalt befaßten Institutionen.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das gleiche gilt für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.

 

§ 6

Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und drei Beisitzern.

Der Verwaltungsrat kann bis zu drei weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat berufen, die ihr Fachwissen und ihr Können in den Dienst des Vereins stellen wollen.

Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellevertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

 

§ 7

Der/die Schriftführer/in führt und unterzeichnet allein die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlungen, sowie den laufenden Schriftverkehr.

 

§ 8

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und führt die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und Spenden nach Genehmigung durch die Vorstandschaft dem Vereinszweck zu. Zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Prüfer überprüfen seine/ihre Buchführung.

 

§ 9

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und von ihm/ihr geleitet.

Sie wählt den Vorstand, die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates, nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen, erteilt Entlastung und legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Gründe einberufen werden auf Antrag der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.

Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht haben bei der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder. Juristische Mitglieder üben ihr Stimm- und aktives Wahlrecht durch Bevollmächtigte aus.

 

IV. Satzungsänderung und Vereinsauflösung

§ 10

Änderung der Satzung und Vereinsauflösung erfolgen durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hohenfurch, zweckgebunden für Erhaltungsarbeiten an der St. Ursula-Kapelle.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2. Januar 1998 beschlossen.